Satzung

Kein eingetragener Verein in Deutschland ist ohne Satzung.
Auch bei uns gibt es natürlich  eine. Hier könnt Ihr Sie komplett einsehen.


Satzung des Sportclubs Kodokan e.V.

§ 1
Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „“Sportclub Kodokan e.V.“ und hat seinen Sitz in
Mönchengladbach. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „“Steuerbegünstigte Zwecke““ der Abgabenordnung.
2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Er erstrebt keine Gewinne. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereines.
2) Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des LSB.
3) Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:
a) Vermittlung von guten Budo-Techniken u. Breitensport, insbesondere die Jugend
für diesen Sport zu begeistern.
b) Durchführung von Fördermaßnahmen zur Weiterbildung u. Erholung.
c) Ausführung eines geeigneten Sportbetriebes mit anderen Vereinen, insbesondere
in Form von Freundschafts-, Meisterschaftskämpfen u. Begegnungen.
d) Werbung für den Budo- und Breitensport.

§ 3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein
schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3) Die Aufnahme oder Ablehnung erfolgt durch den Gesamtvorstand.
Seite 1/74) Personen, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben,
können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereines nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6
Ende und Verlust der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer
Frist von 6 Wochen zulässig.
3) Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Entscheidung ist ihm eine Frist von 2 Wochen zu geben, sich zu den erhobe-
nen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern,
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied-
schaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden
ist ausgeschlossen.

§ 7
Aufnahmegebühr und Beiträge

1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet bei Bedürftigkeit, ob Aufnahme-
gebühr und Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden können.

§ 8
Vereinsorgan

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Mitarbeiterkreis
c) die Mitgliederversammlung

§9
Vorstand

1) Der Vorstand arbeitet
als geschäftsführender Vorstand und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereins-
beschlüsse. Er besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
der erweiterte Vorstand
d) dem Sportwart
e) dein Pressewart
f) dem Jugendwart
g) den Abteilungsleitern
h) Ehrenvorsitzende/n
2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein
Stellvertreter und Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer-
gerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertre-
tungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
Im Innenverhältnis bedarf es bei Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als
1.000,– DM belasten, der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Höhere
Ausgaben der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
3) Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnah-
men und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bis 500,– DM dürfen allein verantwortlich
unterschrieben werden. Der gesetzliche Vorstand ist jedoch davon zu unterrichten.
4) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben,
deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes
laufend zu informieren.
5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer, der Ehrenvorsitzende/n
und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit (Pressewart) haben das Recht, an allen
Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
6) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem
Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Sitzungsleiters.
7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
8) Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der
Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung.
9) Die / Der Ehrenvorsitzende/n gehören dem Gesamtvorstand an. Ehrenvorsitzende
müssen Personen sein, die sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben.
Jedes Vereinsmitglied kann den Vorschlag zum Ehrenvorsitzenden als Antrag in der
ordentlichen Mitgliederversammlung einreichen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet durch Abstimmung, wer zum Ehrenvorsitzenden in den Gesamtvorstand
aufgenommen wird. Bei der Abstimmung muss eine 2/3 Mehrheit vorherrschen.

§ 10
Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in
jedem Jahr statt.
Seite 4/73) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14
Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden bean-
tragt hat.
4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand.
Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Presse oder durch Ausschrei-
bung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem
Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.
5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.
6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-
glieder beschlussfähig.
7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtig-
ten Mitglieder gefasst.
8) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8
Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegan-
gen sind. Dringlichkeitsanträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

§ 11
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der
Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von drei-
viertel der erschienenen Mitglieder.

§ 12
Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer
e) die Kampfrichter
f) die Vertreter in Fachgremien
g) der Pressewart

§ 13
Abteilungen

1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter/in, seinen Stellvertreter, den
Jugendwart/in und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag
einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von
Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Geschäftsführer des
Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen
Zustimmung des Vorstandes.
4) Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter/in
Verpflichtungen im Umfang von höchstens 200,– DM im Einzelfall eingehen, höhere
Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden
Vorstandes des Vereines.

§ 14
Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse
sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzuferti-
gen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.

§ 15
Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, sie
bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. – Die Kassenprüfer auf die
Dauer von 2 Jahren – Wiederwahl ist zulässig.

§ 16
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem
Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer
geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungs-
bericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Geschäftsführers

§ 17
Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederver-
sammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur
der Punkt „“Auflösung des Vereins““ stehen.
2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreivierteln aller seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
b) von zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert
wurde.
3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtig-
ten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei-
vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleis-
teten Sacheinlagen zurück.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachein-
lagen übersteigt, an die Stadt Mönchengladbach/Rheydt, die es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen, soweit es die einge-
zahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.

Aktualisierte Satzung laut Beschluss vom 03.11.2005
Mönchengladbach den, 22.12.2005

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